Engagement-Info

Die aufgeführten Punkte sind Bestandteil unseres Engagement-Vertrages.

1. Auftritt

Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung, noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalters. Dem Veranstalter sind sein Stiel und seine Art bekannt. Der Künstler ist nur an die durch den Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und Regie obliegen dem Künstler.

2. Konventionalstrafe

Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachtem Grund, zahlt der Veranstalter 80 % der vereinbarten Gage mit Umsatzsteuer. Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers, ist dieser ebenfalls zum Schadensersatz, der vereinbarten Gage (80 %) verpflichtet. Bei Erkrankung des Künstlers hat dieser dem Veranstalter bis spätestens 14 Tage nach den im Vertrag vereinbarten Auftrittstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Auftrittspflicht des Künstlers und die Vergütungspflicht des Veranstalters entfallen in diesem Fall.

3. Gagengeheimnis

Der Veranstalter sowie der Künstler, verpflichten sich ausdrücklich, keinem dritten Auskunft über die vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen tritt eine Konventionalstrafe in höhe der vereinbarten Netto Gage in Kraft.

4. Rechtsbeziehung

Die Rechtsbeziehungen unterliegen deutschem Recht. Sind einzelne Bestimmungen anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen hierdurch nicht berührt. Ergänzend gegen die Vorschriften des BGB.

5. Nebenabreden

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

6. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Emmendingen als Gerichtsstand vereinbart, auch für Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens.

7. Zahlungen

Der Veranstalter verpflichtet sich, vor / nach dem Auftritt die Gage in bar (keine Schecks) an den Künstler bzw. dessen Vertreter auszuzahlen. Vorab Überweisung (mindestens 10 Tage vor Veranstaltungsdatum) ist ebenfalls möglich.

8. Verpflegung / Garderobe

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Künstler ein guter, im Winter beheizter Umkleideraum zur Verfügung gestellt wird. Der Veranstalter stellt kostenlos Getränke und ein warmes Essen (sofern Küche am Veranstaltungsort vorhanden) für den Künstler und seiner Begleitpersonen zur Verfügung.

9. Hotelkosten / Übernachtung

Die Reservierung sowie die Kosten für die Übernachtung in einem Hotel/Pension (1 DZ.), in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes, trägt der Veranstalter. Die Hotelanschrift ist bis spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstag dem Künstler bzw. dessen Vertreter bekannt zu geben.

10. Sonstiges

Für evtl. Entsorgungsarbeiten nach der Veranstaltung ist der Veranstalter zuständig.